§ 1 Geltung
Für die im Rahmen des Werkvertrages vereinbarten Dienstleistungen sowie alle Arbeiten gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Vertragsbedingungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Andere Vertragsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Dies gilt auch bei zukünftigen Abschlüssen gleichartiger Verträge auch wenn hierauf nicht mehr hingewiesen wird, es sei denn die Vertragspartner vereinbaren schriftlich etwas anderes.
Bei Verträgen mit Verbrauchern gelten diese AGB ebenfalls mit Ausnahme der §§ 2,9, und 11, im Übrigen die gesetzlichen Regeln. Soweit Weiteres in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht geregelt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften der §§ 631ff BGB.
§ 2 Vertragsschluss
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, wir bezeichnen es als bindend. Eine rechtliche Bindung kommt nur durch beiderseits unterzeichneten Vertrag oder durch schriftliche Auftragsbestätigung durch uns zustande, außerdem dadurch, dass wir nach der Beauftragung/ Bestellung mit unserer Leistungserbringung beginnen. Der Besteller wird sich vier Wochen an seine Erklärung zum Abschluss von Verträgen gebunden halten.
§ 3 Vertragsgegenstand und Eigentumsvorbehalt
Gegenstand dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der mit uns abgeschlossene Werkvertrag oder Werklieferungsvertrag und alle damit zusammenhängenden von uns zu erbringenden Leistungen. Unser Auftraggeber hat bei Vertragsabschluss überprüft, dass das Werk gemäß seinen Spezifikationen, Wünschen und Bedürfnissen bestellt worden ist. Maßgebend für den Umfang, Art und Qualität unserer Leistung ist der beiderseits unterzeichnete Vertrag oder die Auftragsbestätigung, sonst unser Angebot. Sonstige Angaben oder Anforderungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn die Vertragspartner dies schriftlich vereinbart haben oder wir diese schriftlich bestätigt haben. Nachträgliche Änderungen des Werkes oder des Leistungsumfanges bedürfen der schriftlichen Vereinbarung oder schriftlichen Bestätigung durch uns. Unsere Produktbeschreibungen, Darstellungen, Muster usw. sind Leistungsbeschrei-bungen, jedoch keine Beschaffenheitsgarantie. Eine Beschaffenheitsgarantie bedarf der schriftlichen Erklärung durch uns. Wir erbringen alle Lieferungen und Leistungen nach dem Stand der Technik.
§ 4 Rechte der Vertragsparteien
Unsere Produktbeschreibungen, Darstellungen, Werbeprospekte u.a. sind rechtlich geschützt und dürfen ohne unsere Einwilligung in keiner Form verwendet werden. Dies gilt auch für et-waige Planzeichnungen und Entwurfsskizzen, die wir hergestellt haben. Im Falle eines schuld-haften Verstoßes des Bestellers gegen diese Regeln, schuldet er uns eine Vertragsstrafe in Höhe der Hälfte des Produktendpreises bzw. in Höhe der Hälfte des vereinbarten Werklohnes. Der Besteller erkennt an, dass alle Unterlagen, gleich jeder Art und gleich wie verkörpert als geistiges Eigentum und als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis von uns gelten. Sie dürfen ohne schriftliche Gestattung durch uns nicht verwendet werden.
§ 5 Leistungszeit, Verzögerungen, Leistungsort
Angaben zu Liefer- und Leistungszeitpunkten sind für uns unverbindlich, es sei denn sie sind durch uns schriftlich als verbindlich bezeichnet. Wir sind berechtigt, Teilleistungen erbringen zu können, soweit die gelieferten Teile des Werkes für den Besteller sinnvoll nutzbar sind. Liefer– und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in welchem sich der Besteller in Zah-lungsverzug aus dem Vertrag befindet. Sie verlängern sich ferner um den Zeitraum, in dem wir durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, an der Lieferung oder Leistung gehindert sind und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende des Hinderungsgrundes. Zu diesen Um-ständen zählen insbesondere höhere Gewalt, Epidemien/Pandemien und vergleichbare Ereignisse wie Naturkatastrophen. Fristen gelten auch dann als verlängert um den Zeitpunkt, in welchem der Besteller vertragswidrig eine Mitwirkungsleistung nicht erbringt, z.B. eine Information nicht gibt, einen Zugang nicht schafft, eine Beistellung von Waren nicht liefert oder Mitarbeiter, die wir angefordert haben nicht zur Verfügung stellt.
Wünscht der Besteller nachträglich andere oder zusätzliche Leistungen zum Vertrag, die sich auf vereinbarte Fristen auswirken, so verlängert sich diese Frist um einen angemessenen Zeit-raum. Mahnungen und Fristsetzungen des Bestellers bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. jede Nachfrist muss angemessen sein. Eine Frist von weniger als zwei Wochen ist nur bei beson-derer Eilbedürftigkeit angemessen. Leistungsort ist der Ort, an der wir die Werkleistung / Dienst-leistung zu erbringen haben. Ergänzend gilt für alle Leitungen und im Zusammenhang mit die-sem Vertrag unser Firmensitz als Leistungsort.
§ 6 Vertragsbindung und Vertragsbeendigung
Der Besteller kann bis zu der Vollendung des Werkes den Vertag kündigen. In diesem Falle wird die vereinbarte Vergütung sofort fällig, wobei pauschal für ersparte Eigenaufwendungen durch uns ein Abzug von 15 % vorgenommen werden wird. Daneben können beide Vertrags-parteien den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen. Ein Anspruch auf Fertigstellung des Werkes oder auf Übergabe des unfertigen Werkes besteht nicht, es sei denn wir erklären uns mit der Übergabe des unfertigen Werkes einverstanden. In diesem Falle erklärt der Besteller, auf sämtliche weitere Ansprüche aus dem Vertrag, gleich aus welchem Rechtsgrunde zu verzich-ten. Alle Erklärungen in diesem Zusammenhang bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.
§ 7 Vergütung und Zahlung
Die vereinbarte Vergütung ist nach Ablieferung des Werkes ohne Abzug zur Zahlung fällig in-nerhalb von 14 Tagen. Wir sind berechtigt, eine Abschlagszahlung zu berechnen im Rahmen der Herstellung des Werkes. Mangels anderer Vereinbarungen gilt der vorher festgesetzte Preis bzw. Werklohn. Fahrtkosten, Spesen, Zubehör, Versandkosten und vergleichbare Auslagen sind zusätzlich nach Aufwand zu vergüten. Zusätzliche vom Besteller verlangte Leistungen aller Art sind nach Absprache ebenfalls gesondert zu vergüten. Zu allen Preisen kommt die gesetzliche Umsatzsteuer hinzu. Der Besteller kann nur mit von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Außer im Bereich von § 354 a HGB kann der Besteller Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von uns an Dritte abtreten. Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nichterfüllten Vertrages stehen dem Besteller nur innerhalb dieses Vertragsverhältnisses zu.
§ 8 Eigentumsvorbehalt und Sicherung
Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand – auch in Teilen- bis zum Eingang aller Zahlungen vor. Bei schuldhaften vertragswidrigen Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Fristsetzung von 14 Tagen berechtigt, das Werk / den Liefer-gegenstand zurückzunehmen; der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag genauso wie in der Pfändung des Liefergegenstandes durch uns.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. In diesem Falle hat der Besteller uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, soweit diese beim pfändenden Dritten nicht erlangt werden können.
§ 9 Pflichten des Bestellers
Der Besteller ist verpflichtet, das Werk unverzüglich ab Lieferung oder ab Zugänglichmachung entsprechend den handelsrechtlichen Regelungen (§ 377 HGB) fachkundig zu untersuchen und bekannte Mängel schriftlich und mit genauer Beschreibung des Mangels zu rügen.
§ 10 Sachmängel
Soweit das von und hergestellte Werk bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit nicht hat oder Mängel aufweist, die den Gebrauch im Rahmen der gewöhnlichen Verwen-dung erheblich beeinträchtigen, sind wir berechtigt, Nacherfüllungsarbeiten durchzuführen. Soweit sich er Mangel nicht beheben lässt, trotz zweimaliger Nacherfüllungsversuche, ist der Besteller berechtigt, die Vergütung anteilig zu mindern und, sollte das Werk komplett un-brauchbar sein und nicht nachgebessert werden können, vom Vertrag zurückzutreten. Ein unerheblicher Mangel oder eine unerhebliche Minderung sowie optische Besonderheiten des von uns verwendeteten Materials berechtigen nicht zur Geltendmachung von Sachmängeln.
Soweit wir Nacherfüllung in Form der Nachbesserung ablehnen, sind wir berechtigt, ein gleichwertiges Werk mangelfrei herzustellen. Dieses ist vom Besteller zu übernehmen, wenn dies für ihn zumutbar ist.
Der Besteller wird uns in jeder Form der Mangelbeseitigung unterstützen, indem er uns die er-forderliche Zeit und Gelegenheit gewährt, den Mangel zu beseitigen. Zu den Mitwirkungs-handlungen gehört auch ein Betretungsrecht des Ortes, an dem sich das mangelhafte Werk befindet.
Soweit kein Mangel vorliegt hat der Besteller eine Vergütung für Mehraufwendungen zu leisten. Dies gilt auch, wenn er das Werk nach Übergabe verändert hat oder es in schädlicher Umgebung verbracht oder falsch bedient oder falsch gelagert hat. Insoweit gilt die Vermutung des Verschuldens gegen sich selbst mit der Folge, dass ein Mangel von uns der durch solche Handlungen hervorgerufen worden ist, nicht kostenlos zu beseitigen ist.
§ 11 Rechtsmängel
Wir gewährleisten, dass das Werk frei von Rechten Dritter ist, weder sicherungsübereignet noch gepfändet. Der Besteller ist verpflichtet, das Werk als vertragsgemäß abzunehmen, sobald es ihm übergeben wird. In diesem Falle ist die Abnahme erfolgt, es sei denn der Besteller verwei-gert die Abnahme unter Hinweis auf tatsächlich vorhandene offene Mängel. Bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Regelungen.
§ 12 Verjährung
Die Verjährungsfrist beträgt für alle Sachmängel ein Jahr, soweit der Besteller Vollkaufmann ist, im Übrigen zwei Jahre. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme des Werks.
§ 13 Sonstiges
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Strei-tigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist bei Verträgen mit Kaufleuten Gag-genau. Wir sind berechtigt, an jedem anderen zulässigen Gerichtstand zu klagen